Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Offene Jugendarbeit Kölliken besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

Artikel 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Jugendarbeit in Kölliken. Er überwacht den Betrieb des Jugendtreffs Kölliken.

Artikel 3 Ausrichtung
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Mitglieder
- Gönner
Kollektivmitglieder
- öffentlich-rechtliche Träger
- Institutionen
- Vereine
- Gruppen (usw.)

Artikel 5 Eintritt
Der Gönnerbeitrag entspricht einer Mitgliedschaft

Artikel 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
        1. Generalversammlung
        2. Vorstand
        3. Leiterteam

Artikel 7 Generalversammlung
1. Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Die Leitung    wird durch das Präsidium wahrgenommen. Sie tritt einmal jährlich zur Behandlung der Vereinsgeschäfte zusammen. Ausserordentliche  Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt werden.

2. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Anträge können an der Generalversammlung mündlich oder schriftlich vorgetragen werden.

3. Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:
            - Genehmigung Protokoll letzter GV
            - Entgegennahme Jahresbericht Vorstand.
            - Abnahme Kasse & Entlastung Kassier
            - Genehmigung des Budgets
            - Wahl des Vorstandes
            - Behandlung von Anträgen.

4. An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied (nach Vollendung des 18. Altersjahres) eine Stimme. Kollektivmitglieder besitzen pro Kollektiv zwei Stimmen.
       
5. Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung werden durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Artikel 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand soll mindesten aus drein Mitgliedern bestehen. Die Erweiterung der Mitglieder für den Vorstand wird durch die gewählten Mitglieder bestimmt. Vertrags- / Vereinbarungspartner können gemäss Abmachung einen Sitz im Vorstand erhalten.
Es können jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren in den Vorstand gewählt werden, diese erhalten dadurch das Stimmrecht. Der Vorstand wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er gliedert sich  Minimum in Präsidium und Kassa. Die Jugendarbeiterin / der Jugendarbeiter nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

2. Aufgaben des Vorstandes:
- Er ist ausführendes Organ des Vereins und vertritt diesen nach aussen.
- Er stellt eine Jugendarbeiterin/eine Jugendarbeiter oder eine Person mit gleicher Qualifikation ein.
- Er genehmigt Reglemente und Pflichtenhefte für den Jugendtreff und dessen Organisation.
- Dem Vorstand obliegen des weiteren alle Geschäfte welche nicht ausdrücklich einem anderem Organ zugeordnet sind.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

4. Die rechtverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsidentin / der Präsident oder die Vizepräsidentin / der Vizepräsident mit einem Vorstandmitglied für dessen Ressort.

Artikel 9 Das Leiterteam
1. Das Leiterteam besteht aus jugendlichen Besuchern des Jugendtreffs. Das Team konstituiert sich selbst. Es untersteht der/dem Jugendarbeiterin / Jugendarbeiter.
 
2. Die Jugendarbeiterin / der Jugendarbeiter ist das Bindeglied zwischen Vorstand und Leiterteam.

3. Aufgaben des Leiterteam
  - Es trägt die Verantwortung für den Betrieb des Jugendtreffs.
  - Es erarbeitet Anträge, gibt konzeptionelle Änderungsvorschläge und  betriebliche Änderungen zur Beschlussfassung an den Vorstand weiter.
  - Es informiert den Vorstand und die Jugendleiterin / den Jugendleiter über Entwicklungstendenzen und besondere Ereignisse während den Betriebszeiten oder besondere Veranstaltungen.  
 
Artikel 10 Rechnungsprüfung
1. Die Jahresrechnung wird durch die Revisoren oder Minimum zwei Vorstandsmitglieder (excl. Kassier) geprüft.

2. Die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die dechargen Erteilung des Kassiers erfolgt an der Generalversammlung durch Mehrheitsentscheid.

Artikel 11 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
  1. den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
  2. Gönnerbeiträgen
  3. Beiträgen aus öffentlichen und privaten Händen
  4. Spenden
  5. freiwillige Zuwendungen
  6. Erlös von Aktionen und Veranstaltungen

Artikel 12 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder / Vorstand ist ausgeschlossen.


Artikel 13 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 14 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann mit einfachem Mehr beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innert eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.


Bei Auflösung des Vereins sollen alle finanziellen Verpflichtungen beglichen werden. Der Rest des Vermögens soll der Einwohnergemeinde Kölliken zur treuhänderischen Verwaltung übergeben werden. Dieses Vermögen ist an eine Nachfolgeorganisation auszuhändigen, welche mit gleichen oder ähnlichen Zielen allenfalls neu gegründet würde.

Artikel 15 Inkrafttreten
Diese Statutenrevision wurden an der Generalversammlung vom 29. Mai 2006 genehmigt und in Kraft gesetzt.